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Wochengeld
Zuständige Stelle:
Krankenversicherungsträger
Beschäftigungsverbot:
Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.
Wochengeldauszahlung Verkürzung/Verlängerung:
Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärztin/vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.
Erforderliche Unterlagen:
Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:
- Jedenfalls notwendig ist der ärztlich bestätigte voraussichtliche Entbindungstermin (Mutter-Kind-Pass Seite 13, blaues Vordruckformular oder Rückseite der Arbeits- und Entgeltbestätigung). Bitte achten Sie auf einen leserlichen Arztstempel auf der jeweiligen Bestätigung!
- Wichtig für die Auszahlung des Wochengeldes ist die Angabe Ihrer gültigen Bankverbindung mit IBAN. Daher bitte hier die Kontoerklärung ausdrucken, unterzeichnen und beilegen. Bei persönlicher Vorsprache legen Sie bitte auch einen amtlichen Lichtbildausweis vor.
- Sollten Sie sich im vorzeitigen Mutterschutz befinden, können Sie uns Ihr Freistellungszeugnis per E-Mail an wochengeld@wgkk.at übermitteln.
Eine persönliche Vorsprache mit dem Originalzeugnis ist nicht notwendig. Bitte achten Sie darauf, dass das Freistellungszeugnis gut leserlich ist.
- Darüber hinaus benötigen wir bei Dienstnehmerinnen eine Arbeits- und Entgeltbestätigung Ihrer Dienstgeberin/Ihres Dienstgebers. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Dienstgeberin/Ihrem Dienstgeber, ob bereits elektronisch eine Bestätigung übermittelt wurde.
Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt: zusätzlich
- Geburtsurkunde des Kindes
- bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnittentbindung: Bescheinigung des Spitals
- Aufenthaltsbestätigung über den Krankenhausaufenthalt.
