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Wochengeld

Zuständige Stelle:

Krankenversicherungsträger

Beschäftigungsverbot:

Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

Wochengeldauszahlung Verkürzung/Verlängerung:

Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem von der Ärztin/vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.

Erforderliche Unterlagen:

Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:

Eine persönliche Vorsprache mit dem Originalzeugnis ist nicht notwendig. Bitte achten Sie darauf, dass das Freistellungszeugnis gut leserlich ist.

Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt: zusätzlich

Quellen

https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/5/1/Seite.082100.html

https://www.wgkk.at/cdscontent/?contentid=10007.724582&portal=wgkkversportal&viewmode=content